Statuten Gewerbeverein
Stahlgiesserei Schaffhausen

Der Sinn und Zweck unseres Vereins ist die Solidarität des Gewerbes in der Stahlgiesserei Schaffhausen zu wahren und die Mitglieder durch gemeinsame Aktivitäten zu motivieren.

1. Name und Zweck

Art. 1

Name und Sitz

Unter dem Namen «Gewerbeverein Stahlgiesserei» besteht in Schaffhausen ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Zweck

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der Stahlgiesserei Gewerbe- und Handelsbetriebe zur Wahrung und Förderung ihrer gemeinsamen Interessen in wirtschaftlicher und «politischer» Hinsicht. Des Weiteren sollen Geselligkeit, Zusammengehörigkeit und Kameradschaft innerhalb des Gewerbes gefördert werden.

2. Mitgliedschaft

Art. 3

Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.

Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die selbständig in Handel, Dienstleistung, Gewerbe oder Industrie tätig sind und den Geschäftssitz oder eine Filiale in der Stahlgiesserei oder dem direkten Umfeld in Schaffhausen haben.

Juristische Personen

Juristische Personen bezeichnen einen kompetenten Vertreter, der sie gegenüber dem Verein vertritt.

Passivmitglieder

Als Passivmitglieder können Personen aufgenommen werden, die kein eigenes Geschäft mehr führen, sich aber wegen ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen, sowie Freunde und Gönner des Gewerbes.

Ehrenmitglieder

Mitglieder, welche sich um das Gewerbe im Allgemeinen oder um den Gewerbeverein Stahlgiesserei Schaffhausen besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von sämtlichen Vereinsbeiträgen befreit.

Art. 4

Aufnahme

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Der Vorstand hat jeweils an der Generalversammlung über die Ein- und Austritte Bericht zu erstatten. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Art. 5

Rechte und Pflichten

Die Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile und Einrichtungen, welche der Verein gemäss Statuten, Reglementen oder Beschlüssen bietet.

Andererseits sind die Mitglieder verpflichtet, sich den Statuten, Reglementen und Vereinsbeschlüssen zu unterziehen.

Art. 6

Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres möglich.

Ferner erlischt die aktive Mitgliedschaft durch Tod, Konkurs, Wegzug oder Aufgabe der selbständigen Tätigkeit mit sofortiger Wirkung und kann auf Wunsch in eine passive Mitgliedschaft umgewandelt werden.

Mitglieder, die den Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln, können von der Generalversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss hat sofortige Wirkung.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3. Organisation und Verwaltung

Art. 7

Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren

Art. 8

Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in den ersten 6 Monaten statt.

Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich eingeladen.

Art. 9

Ausserordentliche Generalversammlung

Zur Behandlung dringender Geschäfte kann der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung durchführen. Diese muss mindestens 14 Tage vorher einberufen werden.

Ausserdem findet eine ausserordentliche Generalversammlung statt, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. In diesem Falle hat diese innert 30 Tagen stattzufinden.

Art. 10

Befugnisse

Der Generalversammlung obliegen folgende Befugnisse:

  • Wahl der Stimmenzähler
  • Abnahme des Jahresberichtes
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes durch die GV (Decharge)
  • Genehmigung des Jahresprogrammes
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge, des Budgets mit Vorstands-Entschädigung und der Ausgaben-Kompetenzen des Vorstandes für ausserordentliche Ausgaben
  • Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
  • Wahl der Rechnungsrevisoren und einer Ersatzperson
  • Erneuerung von Ehrenmitgliedern
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Beratung und Beschlussfassung von Anträgen des Vorstandes oder der Vereinsmitglieder
  • Änderung der Statuten
  • Auflösung des Vereins

Art. 11

Abstimmungen und Wahlen

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen.

Geheime Abstimmung

Zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten können jedoch eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, unter Vorbehalt von Art. 23 und Art. 24, das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle anwesenden Aktivmitglieder.

Art. 12

Anträge von Mitgliedern

Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

Art. 13

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. 

Art. 14

Sitzungen

Der Präsident oder Vizepräsident versammelt den Vorstand nach Bedarf oder wenn es mindestens zwei Mitglieder verlangen.

Protokoll

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.

Art. 15

Aufgaben

Der Vorstand besorgt die Leitung der Vereinsgeschäfte. Er hat alle Rechte und Pflichten, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere fallen ihm folgende Aufgaben zu:

  • Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen
  • Vorbereitung der Versammlungen
  • Vollzug der gefassten Beschlüsse der Generalversammlung
  • Durchführung des Jahresprogrammes
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Bestellung von Kommissionen
  • Aufnahme von neuen Mitgliedern

Unterschrift

Die Vorstandsmitglieder führen je zu zweien die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift.

Art. 16

Entschädigung

Der Vorstand kann eine dem Arbeitsaufwand entsprechende Entschädigung beziehen, deren Gesamthöhe im Rahmen des Budgets bestimmt wird. Die Verteilung ist Sache des Vorstandes.

Art. 17

Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt einen Rechnungsrevisor und eine Ersatzperson. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. 

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.

4. Finanzen

Art. 18

Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Zinsen aus Vereinsvermögen
  • Erträgen aus Vereinstätigkeit
  • Freiwilligen Zuwendungen und Spenden

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 19

Ausgaben

Als Vereinsausgaben gelten:

  • Kosten für die Vereinsverwaltung
  • Beiträge an Organisationen, denen der Verein angehört
  • Besondere Ausgaben gemäss Beschlüssen des Vorstandes oder der Generalversammlung

Art. 20

Rechnungsjahr

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 21

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung von einzelnen Mitgliedern ist ausgeschlossen.

5. Schlussbestimmungen

Art. 22

Statutenänderung

Vorgeschlagene Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

Art. 23

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. 

Bei Auflösung beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung allfälliger Liquidationsüberschüsse.

Art. 24

Inkraftsetzung

Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom xx.xx.2021 genehmigt worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Schaffhausen, 7.Juni.2021

Der Präsident: 

Stefan Hofmann
Sabrina Lange

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